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 "Gewalt"

Der Begriff Gewalt (eine Bildung des althochdeutschen Verbes walten, bzw. waltan – stark sein, beherrschen) bezeichnet von seiner etymologischen Wurzel her das 'Verfügen-können über das innerweltliche Sein'. Er bezeichnet ursprünglich also rein das Vermögen zur Durchführung einer Handlung und beinhaltet kein Urteil über deren Rechtmäßigkeit

Gewalt im Sinne von Walten findet sich wieder in Begriffen wie Staatsgewalt oder Verwaltung. Inhaltliche Anwendung findet der Begriff bei den wissenschaftlichen Disziplinen Staatstheorie, Soziologie und Rechtsphilosophie.

Das Verständnis von Gewalt ist, durch alle historischen Bedeutungswandlungen hindurch, immer gekoppelt gewesen an Geschlechterverhältnisse, also das, was es in einer Gesellschaft heißt, 'Mann' oder 'Frau' sein und die ökonomischen, sozialen, politischen und psychologischen Beziehungen dieser Kategorien zueinander. So wurde spätestens seit dem 18. Jahrhundert die ungleiche Machtverteilung zwischen den Geschlechtern unter Anderem mit der unterschiedlichen Verteilung von 'Leidenschaften' und Gewaltpotential begründet. Die reale, gewaltbereite Macht bleibt somit auf Seiten der Männer konzentriert, während die Aufgabe der Frauen darin bestehe, die männliche Gewaltbereitschaft durch eigene Unterordnung zu neutralisieren. In dieser u.a. bei Hobbes und Freud auftauchenden Vorstellung bildet die Beherrschung von Gewalt, die als Potential weiterhin bestehen bleibt, die Voraussetzung für eine politische Ordnung und sichert somit männliche Vormachtstellung.

Vergewaltigung

Von Vergewaltigung spricht man, wenn eine Person eine andere gegen ihren Willen unter Anwendung von Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer Lage, in welcher das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, zum Vollzug des Beischlafs (vaginale oder anale Penetration) oder andere besonders erniedrigende sexuelle Handlungen vornimmt oder vom Opfer vornehmen läßt, die insbesondere mit einem Eindringen in den Körper (orale Penetration) verbunden sind (qualifizierte sexuelle Handlungen). Die Nötigung mit den bei der Vergewaltigung beschriebenen Mittel zu sonstigen sexuellen Handlungen (einfache sexuelle Handlungen), ist als sexuelle Nötigung strafbar. Maßgeblich ist die innere Willensrichtung des Opfers. Notwehrhandlungen des Opfers sind für das Vorliegen einer Vergewaltigung nicht erforderlich; wohl aber muss das Opfer seinen entgegenstehen Willen ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln kundgetan haben oder sich ein entegenstehender Wille aus den sonstigen Umständen des Geschehens entnehmen lassen. Ein geheimer Vorbehalt eines entgegenstehende Willens führt in Ermangelung einer Erkennbarkeit für den anderen nicht zur Strafbarkeit.

Folgen für die Opfer

Zu den physischen Folgen der Vergewaltigung und der Gefahr durch Geschlechtskrankheiten angesteckt und darüber hinaus bei weiblichen Opfern schwanger zu werden, kommt häufig eine langfristige psychische Schädigung des Opfers (psychisches Trauma).

Die Reaktion kann bis zu schweren Depressionen, Psychosen, Schuldgefühlen, Angstzuständen, Panikattacken und Suizidversuchen oder vollendetem Suizid reichen, jedoch ist die Schwere der Reaktionen sehr individuell und nicht bei allen Betroffenen gleichartig.

Während einige Opfer auch ohne spezielle Betreuung zu einem normalen Leben zurückzufinden vermögen, gelingt es anderen langfristig nur durch eine Psychotherapie die Vergewaltigung zu verarbeiten. Besonders bei sehr jungen, aber auch zahlreichen erwachsenen Opfern ist eine vollständige Heilung der psychischen Wunden auch durch Therapien nicht oder nur sehr schwer möglich. Daher ist es beim Umgang mit Betroffenen wichtig, offen für die individuellen Bedürfnisse zu sein, ohne durch Erwartung einer bestimmten Reaktion Druck aufzubauen.

Sexueller Missbrauch von Kindern bezeichnet sexuelle Handlungen mit, an oder vor Kindern. Typischerweise spielt dabei ein Macht- oder Wissensgefälle zwischen dem Täter und seinem kindlichen Opfer eine zentrale Rolle. Als „Kind“ werden nach deutschem Strafrecht Personen definiert, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Als missbräuchlich werden solche Handlungen bezeichnet, da sie das Selbstbestimmungsrecht des Opfers verletzen und es einem erheblichen Risiko aussetzen, wie zum Beispiel nachhaltige Störungen der psychosexuellen Entwicklung, Traumatisierungen, und weiteren psychischen Störungen für ihr ganzes weitere Leben. Im Unterschied zu Sexualdelikten unter Erwachsenen spielt eine „Einwilligung“ keine Rolle für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit, da Kindern das nötige Wissen oder die geistige Reife für solche Entscheidungen fehlt. In fast allen Ländern ist der sexuelle Missbrauch von Kindern strafbar.